Brandschutztechnik - Ihre Sicherheit in guten Händen

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Baulicher Brandschutz

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Baulicher Brandschutz - Pflicht bei Neubau & Sanierung

Der Immobilienmarkt boomt. Es wird immer irgendwo gebaut. Bauliche Veränderungen (Sanierungen) fordern in der Regel Maßnahmen im vorbeugenden baulichen Brandschutz. Durch Nutzungsänderungen und Installationen innerhalb der Gebäudetechnik sind bauliche Maßnahmen im vorbeugenden baulichen Brandschutz unumgänglich.

Besonders im Altbau sind Mängel im Bereich des vorbeugenden baulichen Brandschutz leider die Regel. So sind beispielsweise überbelegte und mangelhaft ausgeführte Durchdringungen in Wänden und Decken regelmäßig der Fall. Dabei können Mängel in der Gebäudetechnik im Brandfall fatale Folgen haben: Durch den so genannten "Zündschnur Effekt" verbreiten sich bei einem Brand Rauch und Feuer innerhalb kürzester Zeit im gesamten Gebäude, gefährden Menschenleben und behindern notwendige Rettungsmaßnahmen der Feuerwehr.

Ziehen Sie deshalb bereits bei der Planung einer anstehenden Sanierung oder eines Umbaus einen Fachmann aus dem Bereich vorbeugender baulicher Brandschutz zur Seite, um die Sicherheit und Kostenplanung nicht zu gefährden!

Vorbeugender Brandschutz

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Rauchmelderpflicht in Bayern

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten:           bis 01.01.2013
  • für bestehende Wohnungen:   bis 31.12.2017

Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen

  • Schlafräumen
  • Kinderzimmern
  • Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau:                            der Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)

Gesetzliche Grundlage

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Am 25.09.2012 wurde der "Gesetzentwurf der Staatsregierung zu Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetz" (Drucksache 16/13683) im Bayerischen Landtag eingebracht.

Im Änderungsantrag zu diesem Gesetzentwurf vom 25.09.2012 (Drucksache 16/13683) wird die Einführung einer gesetzlichen Rauchwarnmelderpflicht gefordert. Der Antrag sieht vor, dem Art. 46 BayBo (Wohnungen) folgenden Absatz zuzufügen:

(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei den denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Die Gesetzesänderung wurde am 11.12.2012 vom Ministerpräsidenten unterzeichnet und am 17.12.2012 im Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2012 (S.633ff) bekanntgegeben. Die Gesetzesänderung trat in Bezug auf Art. 46 BayBo am 1. Januar 2013 in Kraft.

Damit ist der Einbau von Rauchwarnmeldern in Bayern ab dem 01.01.2013 in Neubauten gesetzlich verpflichtend. Für die Nachrüstung bestehender Wohnungen läuft eine Übergangsfrist bis 31.12.2017.

Das Bayrische Staatsministerium des Innern als Oberste Baubehörde hat im Januar ergänzende "Hinweise zur Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen" herausgegeben. Es wird in dem Schreiben unter anderem klargestellt, dass die Übergangsfrist bis zum 31.12.2017 für neue Wohnungen und Gebäude mit offiziellem Baubeginn vor dem 01.01.2013 gilt. Ausnahme sind Sonderbauten, wie zum Beispiel Hochhäuser, für die das Datum der Baugenehmigung als Stichtag zählt.

Stand: Mai 2013 - Alle Angaben ohne Gewähr

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Beratung und Service

Mit uns haben Sie einen zuverlässigen Partner an der Seite, der Ihre bauliche Anforderungen preiswert und zuverlässig umsetzt. Zusätzlich stellen wir für Sie gerne einen Kontakt zu unseren Partnern her - beispielsweise zu Architekten und Prüfungsingenieuren.

 

 


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